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  1. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
  2. Teil 2 — Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)

§ 40 Haftung des Entgelts

(1)Im Übrigen sind die für Mietforderungen geltenden Vorschriften nicht entsprechend anzuwenden.

(2)Für eine solche Vereinbarung gilt § 39 Absatz 2 entsprechend.

§ 39
40
§ 41