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Gliederung
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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Teil 2 — Dauerwohnrecht
(§§
31
-
42
)
§ 35 Veräußerungsbeschränkung
Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.
§ 34
35
§ 36
§ 35 - Veräußerungsbeschränkung (WEG)