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  1. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
  2. Teil 1 — Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)
  3. Abschnitt 4 — Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29)

§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters

(1)Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.

(2)Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

(3)Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

(4)Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

(5)Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.

§ 25
26
§ 26a