§ 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
(1)Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2)Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.
1.die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3)Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4)Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5)Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.