§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen
(1)In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.
(2)Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
(3)Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(4)Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.