§ 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren
(1)die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
1.Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, und
2.Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen;
(2)Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(3)Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.