§ 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(1)Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird.
1.unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf,
2.dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2)Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
1.die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden,
2.die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
3.Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3)Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4)Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.