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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5)

§ 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums

(1)Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2)Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3)Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,

2.zum Ausbau eines Gewässers.

(4)Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5)Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

§ 3
4
§ 5