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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5)

§ 2 Anwendungsbereich

(1)Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

1.oberirdische Gewässer,

2.Küstengewässer,

3.Grundwasser.

(1a)Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2)Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

§ 1
2
§ 3