§

  1. Waffengesetz
  2. Abschnitt 2 — Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c)
  3. Unterabschnitt 1 — Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse (§§ 4 - 9)

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung glaubhaft gemacht sind.

§ 7
8
§ 9