§

  1. Waffengesetz
  2. Abschnitt 2 — Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c)
  3. Unterabschnitt 6 — Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a)

§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1)Über die Anzeige hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

(2)Die Anzeigebescheinigung enthält

§ 37g
37h
§ 37i