§

  1. Waffengesetz
  2. Abschnitt 2 — Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c)
  3. Unterabschnitt 6 — Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a)

§ 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme

(1)Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2)Die zuständige Behörde kann

(3)Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

§ 37b
37c
§ 37d