§

  1. Waffengesetz
  2. Abschnitt 2 — Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c)
  3. Unterabschnitt 6 — Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 - 39a)

§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

(1)Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen: Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2)Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

§ 36
37
§ 37a