§

  1. Waffengesetz
  2. Abschnitt 2 — Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c)
  3. Unterabschnitt 3 — Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen (§§ 13 - 20)

§ 15b Fachbeirat Schießsport

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.

§ 15a
15b
§ 16