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  1. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
  2. Zweiter Abschnitt — Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 6 - 18)

§ 7 Vollzugsbehörden

(1)Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.

(2)Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.

§ 6
7
§ 8