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  1. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
  2. Erster Abschnitt — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 1 - 5b)

§ 2 Vollstreckungsschuldner

(1)Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

(2)Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.

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§ 3