paragraphen.online

  1. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
  2. Zweiter Abschnitt — Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 6 - 18)

§ 14 Festsetzung der Zwangsmittel

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.


Referenzierte Normen:
6
§ 13
14
§ 15