§ 92 Wahlen durch Ausschüsse
(1)Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
(2)Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(3)Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.