paragraphen.online

  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil VII — Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)
  3. Abschnitt 1 — Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87)

§ 86 Abberufung

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige

1.seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,

2.seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.


Referenzierte Normen:
81
§ 85
86
§ 87