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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil VII — Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)
  3. Abschnitt 1 — Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87)

§ 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1)Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(2)Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.


Referenzierte Normen:
81
§ 82
83
§ 84