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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil IV — Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)

§ 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen

(1)Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2)Sie soll begründet werden.


Referenzierte Normen:
62
§ 59
60
§ 61