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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil II — Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34)
  3. Abschnitt 1 — Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30)

§ 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse

(1)An Weisungen ist er nicht gebunden.

(2)§ 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3)Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.


Referenzierte Normen:
14
§ 18
19
§ 20