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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil II — Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34)
  3. Abschnitt 1 — Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30)

§ 13 Beteiligte

(1)Beteiligte sind

1.Antragsteller und Antragsgegner,

2.diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

3.diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

4.diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2)Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3)Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.


Referenzierte Normen:
2
§ 12
13
§ 14