§ 79
(1)Gegenstand der Anfechtungsklage ist
1.der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2)§ 78 Abs. 2 gilt entsprechend.