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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 8. Abschnitt — Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80c)

§ 79

(1)Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,

2.der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2)§ 78 Abs. 2 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
11578
§ 78
79
§ 80