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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 8. Abschnitt — Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80c)

§ 74

(1)Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2)Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.


Referenzierte Normen:
68
§ 73
74
§ 75