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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil I — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)
  3. 1. Abschnitt — Gerichte (§§ 1 - 14)

§ 6

(1)Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

1.die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

2.die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2)Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3)Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4)Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

§ 5
6
§§ 7 bis 8