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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil I — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)
  3. 6. Abschnitt — Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 - 53)

§ 47

(1)Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs

2.von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2)§ 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a)(weggefallen)

(3)Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4)Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5)Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6)Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.


Referenzierte Normen:
1321956566183
§ 46
47
§ 48