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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil I — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)
  3. 6. Abschnitt — Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 - 53)

§ 44a

Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

§ 44
44a
§ 45