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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil I — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)
  3. 4. Abschnitt — Vertreter des öffentlichen Interesses (§§ 35 - 37)

§ 36

(1)Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.

(2)§ 35 Abs. 2 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
35
§ 35
36
§ 37