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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil I — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)
  3. 3. Abschnitt — Ehrenamtliche Richter (§§ 19 - 34)

§ 33

(1)Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2)Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.


Referenzierte Normen:
34
§ 32
33
§ 34