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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil V — Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195)

§ 188b

Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.

§ 188a
188b
§ 189