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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil V — Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195)

§ 188

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.


Referenzierte Normen:
194
§ 187
188
§ 188a