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Gliederung
Gliederung
Verwaltungsgerichtsordnung
Teil III — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
(§§
124
-
153
)
13. Abschnitt — Revision
(§§
132
-
145
)
§ 143
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
§ 142
143
§ 144