§ 130
(1)Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2)und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
1.soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3)Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.