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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 10. Abschnitt — Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)

§ 121

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und

2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.


Referenzierte Normen:
65
§ 120
121
§ 122