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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 10. Abschnitt — Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)

§ 111

Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.


Referenzierte Normen:
124
§ 110
111
§ 112