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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil I — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)
  3. 1. Abschnitt — Gerichte (§§ 1 - 14)

§ 11

(1)Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2)Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3)Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4)Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5)Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6)Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.


Referenzierte Normen:
12
§ 10
11
§ 12