§

  1. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt II — Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13)

§ 8

Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.


Referenzierte Normen:
918
§ 7
8
§ 9