§

  1. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt II — Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13)

§ 12

Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.


Referenzierte Normen:
1318
§ 11
12
§ 12a