§

  1. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt II — Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 - 13)

§ 10

Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.


Referenzierte Normen:
18
§ 9
10
§ 11