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Gliederung
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Umwandlungsgesetz
Siebentes Buch — Strafvorschriften und Zwangsgelder
(§§
346
-
350
)
§ 348 Falsche Angaben
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
§ 347
348
§ 349