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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Sechstes Buch — Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345)
  3. Zweiter Teil — Grenzüberschreitende Spaltung (§§ 320 - 332)

§ 327 Barabfindung

§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.

§ 326
327
§ 328