paragraphen.online

  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. I. — Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6g)

§ 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung

Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.

1.die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und

2.die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern.

§ 6e
6f
§ 6g