§ 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung
Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.
1.die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und
2.die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern.