paragraphen.online

  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. VIa. — Datenverarbeitung (§§ 63a - 63f)

§ 63d Informationen an die Halter

Die Eignung der angemessenen Zweckförderung wird bei staatlich geförderten Maßnahmen vermutet, so dass das Einvernehmen ohne nähere Prüfung erteilt werden darf.

§ 63c
63d
§ 63e