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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. VIa. — Datenverarbeitung (§§ 63a - 63f)

§ 63b Verordnungsermächtigungen

Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.

1.die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,

2.den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1,

3.Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs.

§ 63a
63b
§ 63c