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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. VI. — Fahrerlaubnisregister (§§ 48 - 63)

§ 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger

(1)Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 59 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(2)Für die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2.

§ 59
60
§ 61