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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. V. — Fahrzeugregister (§§ 31 - 47)

§ 40 Übermittlung sonstiger Daten

Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.

§ 39a
40
§ 41