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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. V. — Fahrzeugregister (§§ 31 - 47)

§ 36b Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes

(1)Die Daten dienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeugregister erfassten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Führerscheinen.

(2)Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch im automatisierten Verfahren erfolgen.

§ 36a
36b
§ 37