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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. I. — Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6g)

§ 2c Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt

Hat bereits eine Unterrichtung nach Satz 1 stattgefunden, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf hinzuweisen.


Referenzierte Normen:
62a
§ 2b
2c
§ 3