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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. I. — Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6g)

§ 1g Datenverarbeitung

(1)Der Halter ist verpflichtet, dem Kraftfahrt-Bundesamt und der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes auf Verlangen die Daten nach Satz 1 zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1.Fahrzeugidentifizierungsnummer,

2.Positionsdaten,

3.Anzahl und Zeiten der Nutzung sowie der Aktivierung und der Deaktivierung der autonomen Fahrfunktion,

4.Anzahl und Zeiten der Freigabe von alternativen Fahrmanövern,

5.Systemüberwachungsdaten einschließlich Daten zum Softwarestand,

6.Umwelt- und Wetterbedingungen,

7.Vernetzungsparameter wie beispielsweise Übertragungslatenz und verfügbare Bandbreite,

8.Name der aktivierten und deaktivierten passiven und aktiven Sicherheitssysteme, Daten zum Zustand dieser Sicherheitssysteme sowie die Instanz, die das Sicherheitssystem ausgelöst hat,

9.Fahrzeugbeschleunigung in Längs- und Querrichtung,

10.Geschwindigkeit,

11.Status der lichttechnischen Einrichtungen,

12.Spannungsversorgung des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion,

13.von extern an das Kraftfahrzeug gesendete Befehle und Informationen.

1.bezüglich des Kraftfahrt-Bundesamts für dessen Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 4 und 5 und

2.bezüglich der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für deren Aufgabenerfüllung nach Absatz 6.

(2)Die Daten gemäß Absatz 1 sind bei den folgenden Anlässen zu speichern:

1.bei Eingriffen durch die Technische Aufsicht,

2.bei Konfliktszenarien, insbesondere bei Unfällen und Fast-Unfall-Szenarien,

3.bei nicht planmäßigem Spurwechsel oder Ausweichen,

4.bei Störungen im Betriebsablauf.

(3)Die diesbezügliche Software des Kraftfahrzeugs muss Wahlmöglichkeiten zur Art und Weise der Speicherung und der Übermittlung der in der autonomen Fahrfunktion verarbeiteten Daten vorsehen und dem Halter entsprechende Einstellungen ermöglichen.

(4)Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Betriebs des entsprechenden Kraftfahrzeugs.

1.Daten nach Absatz 1 und

2.Vor- und Nachname der als Technische Aufsicht eingesetzten Person sowie Nachweise über ihre fachliche Qualifikation.

(5)Allgemeine Übermittlungsvorschriften bleiben unberührt.

1.Hochschulen und Universitäten,

2.außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,

3.Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden mit Forschungs-, Entwicklungs-, Verkehrsplanungs- oder Stadtplanungsaufgaben.

(6)Die für die Genehmigung von festgelegten Betriebsbereichen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes haben diese Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Betriebs des entsprechenden Kraftfahrzeugs.

1.Daten nach Absatz 1 und

2.Vor- und Nachname der als Technische Aufsicht eingesetzten Person sowie Nachweise über ihre fachliche Qualifikation.

(7)Eine Verwendung dieser Daten durch die Dritten ist nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken zulässig.

§ 1f
1g
§ 1h